Unterricht Trompete Musikschule Kilchberg-Rüschlikon

Die Musikschule Kilchberg-Rüschlikon organisiert und koordiniert das regionale Förderprogramm Linker Zürichsee in dem Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit überdurchschnittlichem musikalischem Potenzial frühzeitig erkannt und gezielt gefördert werden. Im Förderprogramm Linker Zürichsee werden von insgesamt vier Niveaus deren drei angeboten. Ab dem vierten Niveau wechselt der Unterricht an eine Musikschule mit Angeboten zur Studiumsvorbereitung auf ein Musikstudium an der ZHdK.

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Das Förderprogramm Musik Kanton Zürich hat zum Ziel, musikalische Begabungen frühzeitig zu erkennen und gezielt zu fördern. Es berücksichtigt wissenschaftliche Erkenntnisse und anerkannte Methoden der Begabtenförderung im Allgemeinen und der Musikpädagogik im Besonderen. Die Förderung im Spiel eines Instruments oder im Gebrauch der Stimme erfolgt entlang der individuellen Anlagen und Interessen der Schülerinnen und Schüler und ermöglicht diesen die bestmögliche Ausschöpfung ihrer Potenziale. Überdies vermittelt das Förderprogramm den Schülerinnen und Schülern ein vertieftes Wissen der musikalischen Theorie und Praxis und verpflichtet sie zum gemeinsamen Musizieren in den typischen Formationen der von ihnen bevorzugten Musikrichtungen. Lernende, die beabsichtigen, die Musik zu ihrem Beruf zu machen, werden im Pre-College auf die Aufnahmeprüfung an eine Musikhochschule und auf das Musikstudium vorbereitet. Bei alledem ist das Förderprogramm ein Angebot, das seitens der Schülerinnen und Schüler besonderes Talent und ein grosses Engagement voraussetzt.
 

Früherkennung

Die Früherkennung – sofern sie nicht von den Eltern, von Verwandten und Bekannten oder von der Volksschule ausgeht – ist Aufgabe der Musikschulen. Der Musikunterricht soll so lange wie möglich und sinnvoll am Wohnort der Schülerin oder des Schülers bei einer Musiklehrperson stattfinden, die es versteht, die anfängliche Neugierde in anhaltende Freude am Musizieren zu verwandeln. Fortgesetzt wird die Ausbildung alsdann im Förderprogramm einer der sieben Musikschulen, die dafür anerkannt sind oder auf privater Basis an einem anderen Bildungsort, der auf die Bedürfnisse musikalisch Begabter ausgerichtet ist.

 

Zielgruppe

Zugang zum Förderprogramm der anerkannten Musikschulen haben besonders talentierte und engagierte Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Wohnsitz im Kanton Zürich bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Den Beitrag des Bundes erhalten unter den gegebenen Voraussetzungen auch Talente, die eine Erstausbildung abgeschlossen haben.

Eignungsprüfung

Voraussetzung für die Aufnahme ins Förderprogramm ist das Bestehen einer Eignungsprüfung. Das Eintrittsniveau wird, unter Kenntnisnahme des Wunsches der Schülerin oder des Schülers, bei der Eignungsprüfung festgelegt. Schülerinnen und Schüler, die bereits im Förderprogramm sind, haben Jahr für Jahr eine weitere Eignungsprüfung abzulegen. Diese entscheidet über den Verbleib im bisherigen oder im nächsthöheren Niveau. Bis und mit Niveau 3 ist der Verbleib in demselben Niveau für längstens vier Jahre möglich. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zulässig. Wer die Prüfung nicht besteht, scheidet aus dem Förderprogramm aus. Es ist möglich, Schülerinnen und Schüler, die nicht vollends überzeugen konnten, für die Dauer eines Semesters provisorisch aufzunehmen. Diese werden vor Ablauf des Semesters zur Wiederholung der Eignungsprüfung aufgeboten. Als Talente gelten nur definitiv aufgenommene Schülerinnen und Schüler. Das Förderprogramm folgt dem Schuljahrestakt. Die Eignungsprüfung für das kommende Schuljahr findet bis Ende Juni des laufenden Schuljahres statt. Sie besteht aus folgenden Teilen:

– einer Selbsteinschätzung der Schülerin oder des Schülers, die vom aktuellen Repertoireausgehend darlegt, was bereits gelingt und woran es noch zu arbeiten gilt,

– einer Gesamtbeurteilung, gemeinsam verfasst von den Musiklehrpersonen und Mentoren (bei erstmaligen Eignungsprüfungen ohne letztere), die mit der Schülerin oder dem Schüler zu tun hatten,

– einem Auftritt vor dem Beurteilungsgremium von fünf bis zehn Minuten Dauer, bei dem die Schülerin oder der Schüler gehalten ist, das maximale Können zum Ausdruck zubringen,

– einem Gespräch des Beurteilungsgremiums mit der Schülerin oder dem Schüler, in dem der Auftritt gewürdigt, Ratschläge erteilt und überdies das Wohlbefinden, die Lernbedingungen, die Erwartungen und die Ziele der Schülerin oder des Schülers in Erfahrung gebracht werden.

Die Selbsteinschätzung und die Gesamtbeurteilung müssen dem Beurteilungsgremium mindestens drei Wochen vor der Eignungsprüfung schriftlich ausgehändigt werden. Das Beurteilungsgremium verschafft sich einen Eindruck des Lernfortschritts und versucht, das Potenzial zu beurteilen, das die Schülerin oder der Schüler aller Voraussicht nach im bevorstehenden Jahr und allenfalls darüber hinaus auszuschöpfen vermag. Es orientiert sich dabei am Zürcher Stufentest und an den Richtlinien für die Bewertung von Talenten des Bundesamtes für Kultur BAK. Das Beurteilungsgremium besteht aus drei bis fünf ständigen Mitgliedern, die für Kontinuität und – soweit möglich – fachübergreifende Vergleichbarkeit sorgen. Es handelt sich in der Regel um die Schulleitung und um Musiklehrpersonen mit einem Masterabschluss in Musikpädagogik, die mehrere Jahre auf allen Niveaus unterrichtet haben und zudem über eine reiche Auftrittserfahrung verfügen. Ergänzt werden diese mit Musiklehrpersonen der betreffenden Musikrichtung und des betreffenden Fachs. Ist die Musiklehrperson, die der zu beurteilenden Schülerin oder dem zu beurteilenden Schüler Einzelunterricht im Hauptfach erteilt, Mitglied des Beurteilungsgremiums, tritt sie in den Ausstand. Das Beurteilungsgremium entscheidet per Mehrheitsbeschluss und hält die wesentlichen Begründungen schriftlich fest. Die Schülerin oder der Schüler erhält unmittelbar nach der Eignungsprüfung ein mündliches Feedback. Der Entscheid wird der Schülerin oder dem Schüler im Laufe der kommenden Tage schriftlich mitgeteilt. Abschlägige Entscheide sind vom Beurteilungsgremium mit einer kurzen schriftlichen Begründung zu versehen und enthalten den Hinweis, dass innnert einer bestimmten Frist (in der Regel 10 Tage) eine Neubeurteilung verlangt werden kann. Zuständig ist die Trägerschaft der Musikschule, in der Regel die Schulpflege. Bei privatrechtlichen Musikschulen handelt es sich um die Schulpflege, in deren Auftrag die Musikschule tätig ist. Im Anschluss an die Neubeurteilung steht der übliche Rechtsweg (Bezirksrat, Verwaltungsgericht) offen. Für das Pre-College gelten allenfalls abweichende Regelungen.

 

Anmeldung

Schülerinnen und Schüler anerkannter Musikschulen, die bereits im Förderprogramm sind, legen die jährlichen Eignungsprüfungen nach Möglichkeit immer beim gleichen Beurteilungsgremium ab. Eine Anmeldung braucht es nicht. Die Schülerinnen und Schüler werden von der Musikschule aufgeboten, die das Förderprogramm durchführt. Die Prüfungskosten trägt die betreffende Musikschule. Für die Schülerin oder den Schüler ist die Prüfung kostenlos. Schülerinnen und Schüler anerkannter Musikschulen, die neu oder nach einem Unterbruch erneut ins Förderprogramm aufgenommen werden wollen, müssen sich zur Eignungsprüfung anmelden. Es empfiehlt sich, vor der Anmeldung den Rat der Musiklehrperson einzuholen, von der die Schülerin oder der Schüler auf seinem Instrument oder in Gesang unterrichtet wird. Führt die Musikschule der Wohngemeinde der Schülerin oder des Schülers das Förderprogramm nicht selbst durch, hat die Anmeldung bei der Musikschule zu erfolgen, die das Förderprogramm in der betreffenden Region durchführt. Bis zur Volljährigkeit der Schülerin oder des Schülers bedarf die Anmeldung der elterlichen Zustimmung. Die Prüfungskosten trägt die Musikschule, die das Förderprogramm durchführt. Für die Schülerin oder den Schüler ist die Prüfung kostenlos. Schülerinnen und Schüler der anerkannten Kunst- und Sportschulen (Sekundarstufe I) sowie des Kunst- und Sportgymnasiums werden von ihrer Schule zu den Eignungsprüfungen aufgeboten. Die Eignungsprüfungen finden entweder bei einer Musikschule mit Förderprogramm statt oder an der aufbietenden Schule unter Mitwirkung des Beurteilungsgremiums einer Musikschule. Die aufbietenden Schulen können die Eignungsprüfungen auch gemeinsam durchführen. Die mitwirkende Musikschule verrechnet der Koordinationsstelle die tariflich festgelegten Kosten (Tarif Eignungsprüfung Förderprogramm, www.vzm.ch, interner Bereich). Lernende, die ins Pre-College der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK aufgenommen werden wollen, werden von der ZHdK zur Eignungsprüfung aufgeboten und legen diese bei der ZHdK ab. Diese kann von den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern eine Kostenbeteiligung verlangen.
 

Eintritt

Eine bestandene Eignungsprüfung ist die Voraussetzung für:

– den Eintritt und den Verbleib für die Dauer eines Schuljahres in einem der vier Niveaus des Förderprogramms der anerkannten Musikschulen,

– den Eintritt und den Verbleib an einer der anerkannten Kunst- und Sportschulen (Sekundarstufe 1) oder am Kunst- und Sportgymnasium,

– den Eintritt ins Pre-College der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK.

Für Schülerinnen und Schüler von anerkannten Musikschulen, die das Förderprogramm nicht selbst durchführen, hat der Eintritt in eines der Niveaus 1 bis 3 des Förderprogramms einen Schulwechsel zur Folge (Reglement Schulwechsel, www.vzm.ch). Formell bleiben die Schülerinnen und Schüler bei der Musikschule ihrer Wohngemeinde angemeldet. Der Unterricht jedoch findet an der Musikschule mit Förderprogramm statt, bei der sie die Eignungsprüfung abgelegt haben. Nur der Einzelunterricht im Hauptfach kann auf ausdrücklichen Wunsch und im Einverständnis beider Musikschulen weiterhin von der bisherigen Musiklehrperson erteilt werden. Die Musikschule mit Förderprogramm, bei der die Eignungsprüfung stattgefunden hat, sendet das Antragsformular für einen allfälligen Schulwechsel (Antrag für den Besuch einer auswärtigen Musikschule, www.vzm.ch) zur Genehmigung an die Musikschule der Wohngemeinde. Diese holt das Einverständnis der Eltern oder – bei Volljährigkeit – der Schülerin oder des Schülers ein. Die Musikschule mit Förderprogramm verrechnet ihre Leistungen der Musikschule der Wohngemeinde. (Tarif Schulwechsel, www.vzm.ch, interner Bereich). Diese verrechnet den Eltern oder – bei Volljährigkeit – der Schülerin oder dem Schüler das ortsübliche Schulgeld für eine 50-Minuten-Lektion und beantragt den Kantonsbeitrag. Das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die eine der anerkannten Kunst- und Sportschulen (Sekundarstufe 1) oder das Kunstund Sportgymnasium besuchen und in einem der Niveaus 1 bis 3 am Förderprogramm einer Musikschule teilnehmen. Lernende im Niveau 4 treten ins Pre-College von Musikschule Konservatorium Zürich MKZ, des Konservatoriums Winterthur oder der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK ein, abhängig davon, wo sie die Prüfung abgelegt haben. Sie bezahlen das Schulgeld des betreffenden Pre-Collegs. Auch im Pre-College kann das Hauptfach weiterhin von der bisherigen oder einer anderen externen Musiklehrperson erteilt werden. In diesem Falle verrechnet die betreffende Musiklehrperson oder die Musikschule, bei der sie angestellt ist, dem Pre-College die Vollkosten für die erteilte Lektionsdauer. Im Falle des Pre-Colleges der ZHdK erfolgt die Rechnungsstellung an die Lernenden, die zur finanziellen Entlastung eine Ausbildungszulage der ZHdK beantragen können.
 

 

Mittelherkunft

Die Eltern von Schülerinnen der Niveaus 1 bis 3 bezahlen das ortsübliche Schulgeld der Musikschule ihrer Wohngemeinde für eine wöchentliche 50-Minuten-Lektion. Rund zwei Drittel der Kosten des Förderprogramms tragen der Kanton Zürich und die Zürcher Gemeinden. Die jährlichen Finanzhilfen des Bundes werden anhand eines Verteilschlüssels auf die Kantone verteilt. Mindestens 50 Prozent der vom Bund bereitgestellten Mittel müssen die Kantone in Form direkter Zahlungen zur Unterstützung von Talenten einsetzen. Mit maximal 40 Prozent dürfen sie Leistungserbringer unterstützen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die verbleibenden maximal 10 Prozent stehen der Koordinationsstelle zur Abgeltung der mit der Umsetzung des Programms «Junge Talente Musik» verbundenen Verwaltungskosten zur Verfügung. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
 

Beiträge an Talente

Die erste Voraussetzung für den Erhalt einer finanziellen Unterstützung aus Mitteln des Bundes ist die Anerkennung als Talent. Wer die Eignungsprüfung bestanden hat und am Förderprogramm teilnimmt, wird für die Dauer eines Schuljahres als Talent anerkannt. Die Ergebnisse der Eignungsprüfungen werden der Koordinationsstelle von den Beurteilungsgremien jährlich bis spätestens Ende Juli gemeldet (Ergebnisse der Eignungsprüfung, www.vzm.ch, interner Bereich). Soweit der Bund finanzielle Mittel zur Verfügung stellt und soweit die zur Verfügung gestellten Mittel reichen, erhalten anerkannte Talente eine jährliche finanzielle Unterstützung. Ein Anspruch besteht indes nicht. Die Unterstützung wird bis spätestens Ende Dezember ausbezahlt und beträgt gegenwärtig:

– CHF 1‘000 pro Jahr für Talente im Niveau 1,

– CHF 1‘500 pro Jahr für Talente im Niveau 2,

– CHF 2‘000 pro Jahr für Talente im Niveau 3,

– CHF 2‘500 pro Jahr für Talente im Niveau 4 (Pre-College).

Übersteigt die Anzahl anerkannter Talente die verfügbaren Mittel, priorisiert der Kanton nach folgenden Regeln:

Regel 1: Talente in höheren Niveaus haben Vorrang vor Talenten in tieferen Niveaus. Erstbegünstigt sind die Talente im höchsten Niveau, letztbegünstigt diejenigen im tiefsten Niveau. Erst nachdem sämtliche Talente eines höheren Niveaus einen Beitrag erhalten haben, werden Talente des nächst tieferen Niveaus berücksichtigt.

Regel 2: Kann innerhalb des gleichen Niveaus nur ein Teil der Talente berücksichtigt werden, erfolgt die Priorisierung aufgrund des steuerbaren Einkommens der Eltern. Bei einem Vermögen, das über dem Schwellenwert von CHF 150'000 liegt, wird für die Priorisierung der Betrag von 10% dieses Vermögens dem massgeblichen steuerbaren Einkommen angerechnet. Talente, deren Eltern ein tieferes steuerbares Einkommen aufweisen, haben Vorrang vor Talenten, deren Eltern ein höheres steuerbares Einkommen aufweisen. Massgeblich ist der letzte definitive Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern.

Falls volljährige Talente nachvollziehbar geltend machen, dass sie für ihren Lebensunterhalt selbständig, also ohne die Unterstützung der Eltern, aufkommen, wird auf deren eigenes Einkommen und Vermögen abgestellt.

Sofern der letzte definitive Einschätzungsentscheid für die Staats- und Gemeindesteuern auf Anfrage der Koordinationsstelle nicht eingereicht wird, werden keine Finanzhilfen gewährt.

Die Koordinationsstelle teilt allen Talenten jährlich mit, ob sie einen Beitrag erhalten oder nicht. Talente, welche aufgrund der Priorisierung keinen Beitrag erhalten, können innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung beim Volksschulamt den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen.

 

Beiträge an Leistungserbringer

Leistungserbringer sind die Schulen. Auch der VZM kann als Leistungserbringer gelten, sofern er ein Angebot im Auftrag der Musikschulen im Bereich der musikalischen Begabtenförderung erbringt, das die Musikschulen nicht einzeln erbringen können. Leistungserbringer haben jährlich die Möglichkeit, ein Gesuch um einen Beitrag bei der Koordinationsstelle zu stellen (Beitragsgesuch für Projekte der Begabtenförderung, www.vzm.ch, interner Bereich). Voraussetzung ist einerseits, dass es sich um ein Angebot für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der musikalischen Begabtenförderung handelt, welches im betreffenden Jahr durchgeführt wird. Andererseits darf der Beitrag des Bundes keine bestehenden Subventionen ersetzen. Die Koordinationsstelle prüft, ob das Gesuch die Voraussetzungen für einen Beitrag des Bundes erfüllt und macht eine Empfehlung zuhanden des Volksschulamts. Beitragsgesuche des VZM müssen direkt dem Volksschulamt eingereicht werden. Die Koordinationsstelle  zahlt die Beiträge nach Mitteilung des Volksschulamts bis jeweils Ende Dezember aus. Die Leistungserbringer verfassen zuhanden der Koordinationsstelle jährlich einen kurzen Rechenschaftsbericht.
 

Angebotspflicht

Das nachstehend beschriebene Angebot haben alle anerkannten Schulen bereitzustellen, die Kunst- und Sportschulen (Sekundarstufe 1) und das Kunst- und Sportgymnasium in Zusammenarbeit mit einer Musikschule oder der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK. Letztere führt nur das Niveau 4.

 

Allgemeines

Während des gesamten Verbleibs im Förderprogramm werden die Schülerinnen und Schüler von einer Mentorin oder einem Mentor betreut. Das Mentoring wird von jemand anderem wahrgenommen, als der Musiklehrperson, die der Schülerin oder dem Schüler Einzelunterricht im Haupfach erteilt. In den ersten drei Monaten nach dem Eintritt ins Förderprogramm wird mit der Schülerin oder dem Schüler ein Förderplan vereinbart. Dieser beruht auf den Stärken und Schwächen der musikalischen Perzeption und Interpretation, die von der Mentorin oder dem Mentor in Rücksprache mit den Lehrpersonen festgestellt werden. Die individuellen Aktivitäten der Schülerin oder des Schülers im Förderprogramm werden am Förderplan ausgerichtet. Dieser wird laufend aktualisiert. In den Niveaus 1 bis 3 des Förderprogramms werden in den Musikrichtungen Klassik, Pop/Rock/Jazz und Volksmusik alle Fächer mit 50 und mehr Belegungen im Kanton unterrichtet. Zurzeit sind das folgende: Violine, Violoncello, Bratsche, Kontrabass, Klavier, Keyboard, Akkordeon, Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxofon, Panflöte, Trompete, Posaune, Horn, Drumset, Mallets, Gesang. Nach Möglichkeit werden auch seltener nachgefragte Fächer unterrichtet. Im Niveau 4 beschränkt sich der Unterricht auf Fächer, die im Musikstudium der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK angeboten werden. Bis und mit Niveau 3 orientiert sich der Erwerb instrumentaler oder vokaler Fertigkeiten im Sinne einer Minimalanforderung am Schwierigkeitsgrad der betreffenden Stufen des Zürcher Stufentests, die mit dem Niveau korrespondieren. Die Teilnahme am Stufentest wird den Schülerinnen und Schülern nahegelegt. Die Lernenden im Niveau 4 bereiten sich gezielt auf die Aufnahmeprüfung an eine Musikhochschule und das Musikstudium vor. Der Schwierigkeitsgrad orientiert sich an diesem Ziel. Neben dem Einzelunterricht wirken die Schülerinnen und Schüler den Möglichkeiten entsprechend in einer typischen Formation (Orchester, Chor, Ensemble, Band) der von ihnen gewählten Musikrichtung mit. Die betreffende Formation muss von der anerkannten Schule entweder selber geführt oder von dieser ins Förderprogramm eingebunden werden. Letzteres setzt voraus, dass es sich bei der Leiterin oder dem Leiter der Formation ebenfalls um eine ausgewiesene Musiklehrperson handelt und dass den Verantwortlichen des Förderprogramms ein fachliches Weisungsrecht eingeräumt wird. Die Schülerinnen und Schüler haben mehrere Auftritte pro Jahr vor unterschiedlichem Publikum zu absolvieren, solo oder in der Formation. Für jeden im Rahmen des Förderprogramms vorgeschriebenen Auftritt erhalten sie ein Feedback. Bewusstes Musikhören, Methoden der Gehörbildung, musiktheoretische und musikgeschichtliche Kenntnisse, neue Produktionsformen und anderes mehr wird in unterrichtsergänzenden Kursen, Workshops und Projekten vermittelt. Die Musikschulen orientieren sich hinsichtlich des Angebotsumfangs auch an den Richtlinien für die Bewertung von Talenten des Bundesamtes für Kultur BAK.
 

Niveau 1

In der Regel sind die Schülerinnen und Schüler im Niveau 1 zwischen acht und elf Jahre alt. Eine verbindliche Altersgrenze gibt es nicht. Im Niveau 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler wöchentlich 60 Minuten Einzelunterricht auf ihrem Instrument oder in Gesang. Die Eltern bezahlen das subventionierte Schulgeld der Musikschule ihrer Wohngemeinde für eine wöchentliche 50-Minuten-Lektion. Das Niveau 1 korrespondiert im Sinne einer Minimalanforderung mit den Stufen 2 bis 3 des Zürcher Stufentests.
 

Niveau 2

In der Regel sind die Schülerinnen und Schüler im Niveau 2 zwischen elf und 14 Jahre alt. Eine verbindliche Altersgrenze gibt es nicht. Im Niveau 2 erhalten die Schülerinnen und Schüler wöchentlich 60 bis 70 Minuten Einzelunterricht auf ihrem Instrument oder in Gesang. Die Eltern bezahlen das subventionierte Schulgeld der Musikschule ihrer Wohngemeinde für eine wöchentliche 50-Minuten-Lektion. Das Niveau 2 korrespondiert im Sinne einer Minimalanforderung mit den Stufen 3 bis 5 des Zürcher Stufentests.
 

Niveau 3

In der Regel sind die Schülerinnen und Schüler im Niveau 3 zwischen 14 und 17 Jahre alt. Eine verbindliche Altersgrenze gibt es nicht.Im Niveau 3 erhalten die Schülerinnen und Schüler wöchentlich 70 bis 80 Minuten Einzelunterricht auf ihrem Instrument oder in Gesang. Die Eltern bezahlen das subventionierte Schulgeld der Musikschule ihrer Wohngemeinde für eine wöchentliche 50-Minuten-Lektion. Das Niveau 3 korrespondiert im Sinne einer Minimalanforderung mit den Stufen 5 bis 7 des Zürcher Stufentests.
 

Niveau 4 (Pre-College)

Für den Eintritt ins Pre-College, das in der Regel ein Jahr dauert, gibt es keine verbindliche Altersgrenze. Da sich Lernende im Pre-College auf das Bachelorstudium vorbereiten, für das eine gymnasiale Maturität, eine Berufsmaturität oder eine Fachmaturität erforderlich ist, erfolgt der Eintritt in der Regel nicht vor dem 18. Altersjahr. Im Niveau 4 erhalten die Lernenden wöchentlichen Instrumental- oder Gesangsunterricht in der Regel als Einzelunterricht von 90 Minuten Dauer im Hauptfach und von 40 Minuten Dauer im Nebenfach. Sie bezahlen das Schulgeld des betreffenden Pre-Collegs. Lernende im PreCollege der Zürcher Hochschule der Künste ZHdK, die im Hauptfach von ihrer bisherigen oder einer anderen externen Musiklehrperson unterrichtet werden, müssen zudem die Vollkosten für die erteilte Lektionsdauer begleichen. Zur finanziellen Entlastung können sie eine Ausbildungszulage der ZHdK beantragen. Zu den Kursen, Workshops und Projekten, die in geeigneten Anspruchsniveaus angeboten werden, kommen solche hinzu, die gezielt auf die Aufnahmeprüfung an eine Musikhochschule und das Musikstudium vorbereiten.
 

Schulische Entlastung

An den anerkannten Kunst- und Sportschulen (Sekundarstufe I) sowie am Kunst- und Sportgymnasium berücksichtigt die Stundenplangestaltung die Bedürfnisse der Talente. Damit den Talenten neben dem Unterricht genügend Zeit bleibt, dauert das Kunst- und Sportgymnasium fünf statt vier Jahre (Kurzzeitgymnasium). Talentierte Schülerinnen und Schüler der Volks- und Mittelschulen sowie Lernende in der Berufsbildung können auf Gesuch vom Besuch einzelner Fächer oder einzelner Lektionen befreit werden. Die Entscheidung liegt bei der Schulleitung oder einer anderen, hierzu ermächtigten Stelle. Diese orientieren sich an den einschlägigen rechtlichen Grundlagen sowie den Empfehlungen des Kantons.
 

 

Koordinationsstelle

Das Volksschulamt hat den Verband Zürcher Musikschulen beauftragt, die Aufgaben der Koordinationsstelle des Programms «Junge Talente Musik» und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms zu übernehmen. Der Auftrag umfasst insbesondere

– die jährliche Abfrage der für das kommende Schuljahr aktuellen Talente einschliesslichder für die Auszahlung erforderlichen Daten,

– die Auswahl der Talente, die einen Beitrag des Bundes erhalten sollen, gemäss den Priorisierungsregeln des Kantons und das Erstellen einer Liste zuhanden des Volksschulamts,

– Nach Kenntnisnahme der Liste durch das Volksschulamt: die Information der begünstigten Talente beziehungsweise deren Eltern und die Auszahlung der Beiträge sowie dieInformation der nicht begünstigten Talente beziehungswiese deren Eltern unter Hinweisauf den Rechtsmittelweg,

– die jährliche Einforderung der Beitragsgesuche der Leistungserbringer für Projekte der Begabtenförderung des aktuellen Kalenderjahrs, einschliesslich der für die Beurteilung erforderlichen Daten,

– die Prüfung der Gesuche auf Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Bundes und die anschliessende Empfehlung an das Volksschulamt,

– Nach Entscheid des Volksschulamts: die Mitteilung an die Leistungserbringer und die Auszahlung der Beiträge,

– die Dokumentation zuhanden des Volksschulamts und der Schlussbericht zuhanden des Bundes,

– die Qualitätssicherung und die Beratung.

 

Förderkonferenz

Die anerkannten Schulen betreiben das Förderprogramm im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben sowie von Vereinbarungen und Absprachen selbstständig und eigenverantwortlich. Bei den Beurteilungsgremien handelt es sich um Organisationseinheiten der Schulen, die bezüglich der Laufbahnentscheide, die sie zu fällen haben, unabhängig sind. Die Schulen und Beurteilungsgremien sind jedoch gehalten, vergleichbare Kriterien für den Eintritt und den Verbleib im Förderprogramm festzulegen und zur kantonsweiten Abstimmung der Förderangebote beizutragen. Zu diesem Zweck und überdies zum Erfahrungsaustausch lädt die Koordinationsstelle zu einer jährlichen Förderkonferenz ein. Erwartet wird die Teilnahme jeweils eines Mitglieds der Schulleitung und eines Mitglieds des Beurteilungsgremiums.
 

 

Kontakt

Musikschule Kilchberg-Rüschlikon
Schulhaus Brunnenmoos B
Brunnenmoosstr. 15
8802 Kilchberg

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